Zentrale Aufgabe des Forschungsverbundes ist die Förderung der Community-Medicine- Forschung an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald und in den beteiligten Einrichtungen der Region Vorpommern. Zu diesen Aufgaben gehören im Besonderen:
- die Qualitätssicherung aller wissenschaftlichen Community-Medicine-Projekte
- die Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit
- die administrative Begleitung der bewilligten BMBF-Projekte
- die Beratung von Projektanträgen
- die Förderung neuer Community-Medicine-relevanter Projekte aus Fakultäts- bzw. Landesmitteln
- die Anregung neuer Community-Medicine-relevanter Projekte und
- die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Community Medicine.
§ 2 Organisatorischer Aufbau des Verbundes
Der Forschungsverbund Community Medicine besitzt folgende Organe:
- Mitgliedervollversammlung
- Vorstand
- Forschungs- und Budgetausschuss
- Steering Committee zur Koordinierung der Publikationstätigkeit.
Die externe Beratung erfolgt durch den Wissenschaftlichen Beirat und das Data Safety and Monitoring Committee (DSMC).
§ 3 Mitgliedschaft
| (1) |
Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebeschluss der Mitgliedervollversammlung.
Sie setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied sowie seine Projektmitarbeiter schriftlich
erklären, sich an alle durch die Mitgliedervollversammlung beschlossenen Regularien zu
halten und insoweit bereit sind, die durch diese entstehenden Beschränkungen der persönlichen
Forschungs- und Lehrfreiheit hinzunehmen. Mitglieder des Vorstandes des FVCM
besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. |
| (2) |
Die Mitgliedschaft erlischt:
|
| (3) |
Die Mitgliedschaft steht jedem Wissenschaftler zu, der ein Community-Medicinerelevantes
drittmittelgefördertes Projekt leitet. Ein Projekt kann von mehreren Wissenschaftlern
geleitet werden. Projekte im Sinne der Geschäftsordnung sind eigenständige, vom BMBF
oder durch andere Zuwendungsgeber geförderte Forschungsvorhaben. Die Community-Medicine-
Relevanz muss durch die Mitgliedervollversammlung bestätigt werden (Anhang I). |
| (4) |
Mitglied kann weiterhin jeder Wissenschaftler werden, der ein begutachtungsfähiges
Community-Medicine-relevantes Forschungsprojekt beim Verbund einreicht (Anhang II).
Wird ein solches Projekt eingereicht, benennt der Forschungsausschuss zwei Berichterstatter,
die das Projekt kritisch begutachten. Die Mitgliedervollversammlung wird über das Ergebnis
der Begutachtung in Kenntnis gesetzt und entscheidet über die Community-Medicine-Relevanz
des Projektes. Wird die Community-Medicine-Relevanz bestätigt, ist der Antragsteller
zunächst Mitglied des Verbundes. |
| (5) |
Projekte nach Absatz 4 dieses Paragraphen müssen innerhalb von zwölf Monaten nach
Aufnahme in den Verbund von einem externen Drittmittelgeber (z. B. bei der DFG oder beim
BMBF) akzeptiert werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist in begründeten Fällen möglich.
Erfolgt dies nicht oder wird das Projekt im Zuge des externen Begutachtungsverfahrens abgelehnt,
erlischt die Mitgliedschaft im Verbund. |
§ 4 Mitgliedervollversammlung
| (1) |
Die Mitgliedervollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Verbundes. Sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Stimmberechtigt ist jeweils ein Mitglied pro
Projekt. |
| (2) |
Die Mitgliedervollversammlung wird vom Sprecher des Verbundes mit einer Frist von
zwei Wochen mindestens einmal jährlich schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Sie wird außerdem auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen. |
| (3) |
An der Mitgliedervollversammlung können alle Wissenschaftler teilnehmen, die in
einem Projekt des Verbundes tätig sind. Sie haben ein Äußerungs- und Anhörungsrecht. |
| (4) |
Die Mitgliedervollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
§ 5 Vorstand
| (1) |
Mitglieder des Vorstandes sind fünf gewählte Wissenschaftler. Mitglieder des Vorstandes
sind weiterhin die Ordentlichen Professoren des Institutes für Community Medicine, der
Wissenschaftliche Leiter der Regionalen Basisstudie Vorpommern und der Leiter des Institutes
für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin. Ein Repräsentant des Vorstandes des
Forschungsverbundes "Molekulare Medizin" gehört ebenfalls dem Vorstand des FVCM an. |
| (2) |
Die gewählten Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliedervollversammlung
in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
ist möglich. Thematisch zusammenhängende Projekte können durch einen Sprecher
vertreten werden. Dieser muß durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestätigt werden
und kann von dieser als zusätzliches Mitglied des Vorstandes eingesetzt werden. |
| (3) |
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
|
| (4) |
Der Vorstand ist der Mitgliedervollversammlung berichts- und rechenschaftspflichtig.
Rechenschaftslegungen erfolgen einmal jährlich und darüber hinaus auf Antrag von mindestens
drei Mitgliedern des Forschungsverbundes. |
| (5) |
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Sprecher des Forschungsverbundes und dessen
Stellvertreter. Die Amtszeit des Sprechers und des Stellvertreters beträgt zwei Jahre. Wiederwahl
ist möglich. |
§ 6 Wissenschaftlicher Beirat und Data Safety and Monitoring Committee (DSMC)
Der wissenschaftliche Beirat ist identisch mit dem vom BMBF eingesetzten Gutachtergremium. Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist die externe Begutachtung der Forschungsprojekte.
Das DSMC wird vom wissenschaftlichen Beirat zur externen Qualitätssicherung des Datenerhebungsprozesses eingesetzt.
§ 7 Forschungs- und Budgetausschuss
Der Forschungs- und Budgetausschuss besteht aus fünf Mitgliedern des Forschungsverbundes, die von der Mitgliedervollversammlung für ein Jahr gewählt werden. Er hat folgende Aufgaben:
- Organisatorische Vorbereitung des Begutachtungsverfahrens für neue Forschungsanträge
- Bearbeitung von Anträgen auf Forschungszuschüsse gem. § 8 und Erarbeitung von Vorschlägen zur Mittelvergabe
- Zusammenarbeit mit dem Drittmittelreferat der Ernst-Moritz-Arndt-Universität.
§ 8 Einsatz Community-Medicine-gebundener interner Finanzmittel
| (1) |
Anträge auf Zuwendungen für Community-Medicine-relevante Forschungsprojekte
(Anhang II) werden an den Vorstand gerichtet. |
| (2) |
Die Anträge werden vom Forschungs- und Budgetausschuss bearbeitet und der Mitgliedervollversammlung
zur Entscheidung vorgelegt. Bei einer Antragssumme von mehr als DM
20.000,-- müssen zwei schriftliche Gutachten, davon mindestens eines von einem Mitglied
einer anderen Universität, eingeholt werden. Die Gutachter werden vom Forschungs- und
Budgetausschuss ausgewählt. Der Forschungs- und Budgetausschuss hat sicherzustellen, dass
keine Doppelförderung aus Fakultätsmitteln erfolgt. |
§ 9 Qualitätssicherung
Alle Mitglieder berichten einmal jährlich unter Angabe der für das jeweilige Community- Medicine-Forschungsprojekt relevanten Veröffentlichungen und ihrer externen Drittmitteleinwerbung über ihre Forschungstätigkeit im Rahmen der Community Medicine. Die Qualität wird nach einem festgelegten Schlüssel bewertet (Anhang III). Die erreichte Punktzahl wird bei der Vergabe interner Mittel zugrunde gelegt (§ 8).
§ 10 Regularien des Forschungsverbundes
Alle durch die Mitgliedervollversammlung beschlossenen Regularien sind Teil der Geschäftsordnung und für alle Mitglieder i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 verbindlich.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder der Mitgliedervollversammlung. Es müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Forschungsverbundes anwesend sein. Die Geschäftsordnung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliedervollversammlung in Kraft. Sie ist dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität zur Kenntnis zu geben.
von der Mitgliedervollversammlung des Forschungsverbundes Community Medicine am 01.12.1998 verabschiedet; novelliert auf der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2003
Anhang I: Kriterien für die Community-Medicine-Relevanz von Forschungsprojekten
Anhang II: Anforderung an das Format begutachtungsfähiger Projektanträge
Anhang III: Kriterien für die interne wissenschaftliche Qualitätskontrolle
Anhang IV: Publikationsordnung Forschungsverbund Community Medicine
Anhang V: Regeln der Nutzung von Daten der Regionalen Basisstudie Vorpommern








