Famulatur [German]

Famulatur Allgemeinmedizin

Laut Approbationsordnung muss mindestens eine Famulatur (30 Kalendertage) bei einem Hausarzt / -ärztin (Allgemeinarzt oder hausärztlicher Internist) abgeleistet werden. Die Famulatur gehört zum Studium, muss aber selbstständig organisiert werden. Praxen können frei gewählt werden.

Merkblatt zur Famulatur (pdf)

Die Zeit im Blockpraktikum kann nicht auf die Famulatur angerechnet werden und umgekehrt!

 

Hinweise für Studierende

  • Eine besondere Versicherung ist im Regelfall nicht nötig.
  • Landesweit hat die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern hat ebenfalls eine Suchfunktion von Praxen zusammengestellt die Famulaturen anbieten.
  • Für Famulaturen in Mecklenburg-Vorpommern außerhalb der Universitätsstädte besteht die Möglichkeit einer Förderung durch die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern. Der Antrag ist vor Beginn der Famulatur bei der KVMV einzureichen! (Antrag)
  • Famulaturen im Ausland sind möglich. Die Anerkennung obliegt dem Landesprüfungsamt. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, sich dort vorher zu erkundigen ob eine Famulatur dort anerkannt wird. Im Ausland besteht kein Unfallversicherungsschutz und die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung sollte geklärt werden.
  • Die Famulatur sollte auf dem hier herunterzuladenden Zeugnisvordruck bescheinigt werden.

Hinweise für Kollegen

  • Ein positives Erlebnis in der Hausarztpraxis ist die beste Nachwuchswerbung.
  • Die Famulatur gehört zum Studium, braucht aber nicht von der Universität genehmigt werden und kann von jeder Hausarztpraxis angeboten werden. Die Famulatur wird nicht honoriert.
  • Die Tätigkeit eines Famulus ist durch die Haftpflichtversicherung des Praxisinhabers abgedeckt, aber eine individuelle Überprüfung wird empfohlen. Während der Tätigkeit in der Praxis gilt der Famulus als Hilfskraft des Praxisinhabers. Er ist daher gegen Berufskrankheiten und Berufsunfälle durch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert. Da die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft rückwirkend erfolgt, ist eine vorsorgliche Information der Berufsgenossenschaft nicht erforderlich.