Es gibt seltene angeborene oder um den Geburtszeitpunkt auftretende Erkrankungen, die bei Neugeborenen noch nicht durch äußere Zeichen erkennbar sind, wie zum Beispiel Hörstörungen.
Unbehandelt können diese Erkrankungen zu Störungen der Sprachentwicklung und später zu Störungen der geistigen, sozialen, emotionalen, bildungs- und berufsbezogenen Entwicklung führen. Um solche Hörstörungen zu erkennen, wird eine Früherkennungsuntersuchung für Neugeborene angeboten (Neugeborenen-Hörscreening - NHS).
Angeborene oder um den Geburtszeitpunkt auftretende Hörstörungen sollten möglichst frühzeitig erkannt werden. Durch rechtzeitige Behandlung können die Folgen einer solchen Hörstörung vermieden werden.
Ohne gezielte Untersuchungen werden Hörbeeinträchtigungen meist erst im dritten Lebensjahr und somit zu spät für eine normale Sprachentwicklung entdeckt. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass der Beginn der Therapie einer Schwerhörigkeit im ersten Lebensjahr entscheidend ist, um einem Kind mit einer Hörstörung eine normale Sprachentwicklung und damit eine normale Gesamtentwicklung zu ermöglichen.
Seit 2002 wird das Neugeborenen-Hörscreening in Mecklenburg-Vorpommern in allen Geburtskliniken freiwillig angeboten und zur Auswertung an die Neugeborenen-Hörscreening-Leitstelle MV in der HNO-Klinik der Universitätsmedizin Greifswald gemeldet. Die Auswertung der Daten dieser Präventionsuntersuchung ergaben eine Prävalenz von 0,8 bis 2,3 ‰. (1- 2 von 1000 Kindern haben eine Hörstörung) Die Hörbehinderung ist damit die häufigste angeborene Erkrankung. Dabei sind nicht nur Kinder mit Risikofaktoren sondern bis zu 50% auch Neugeborene ohne andere Auffälligkeiten betroffen.
Seit dem 01.01.2009 gibt es gesetzliche Regelungen für die Früherkennung von Hörstörungen bei Kindern in ganz Deutschland. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat „Richtlinien für die Früherkennungsuntersuchungen von Hörstörungen bei Neugeborenen“ festgelegt. Alle Neugeborenen in ganz Deutschland haben nun Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen. Ziel dieser gesetzlich gesicherten Untersuchung ist, in den ersten zwölf Lebenswochen eine Hörstörung zu erkennen, und deren Behandlung möglichst in den ersten sechs Lebensmonaten einzuleiten. Für die Untersuchungen stehen leicht bedienbare Testgeräte zur Verfügung. In den ersten Tagen nach der Geburt wird ein einfacher und für das Neugeborene schmerzloser Hörtest durchgeführt. Dabei ist die Mitarbeit des Kindes nicht erforderlich, denn der Test wird während der Ruhephase durchgeführt. Er dauert nur wenige Minuten und wird von den Hebammen, dem Pflegefachpersonal oder dem ärztlichen Personal vorgenommen. Dabei werden zwei Untersuchungsmethoden favorisiert: Die Messung der otoakustischen Emissionen (TEOAE- so genanntes Echo des Innenohrs) und die Messung der Funktion der Hörnervenbahn (AABR bzw. automatische BERA). Dadurch können sowohl Schädigungen des Mittel- und Innenohrs als auch der Hörbahn erkannt werden. Ist die Erstuntersuchung unauffällig, kann von einem normalen Hörvermögen ausgegangen werden und es brauchen keine weiteren Untersuchungen zu erfolgen. Ein kontrollbedürftiges Messergebnis bedeutet aber nicht automatisch das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Schwerhörigkeit. In den ersten Tagen nach der Geburt kann die hochempfindliche Messung noch gestört sein, z.B. durch Käseschmiere oder Fruchtwasser im Gehörgang. In entsprechenden Folgeuntersuchungen werden weitere Tests durchgeführt, die eine mögliche Schwerhörigkeit ausschließen oder bestätigen.
Eine Hörstörung kann aber auch erst im Laufe der Entwicklung eines Kindes auftreten, z.B. durch eine Infektion im Kleinkindalter. Deshalb ist es auch nach einem unauffälligen Testergebnis wichtig, dass Sie als Eltern bei Ihrem Kind weiterhin darauf achten, ob Ihr Kind gut hört.
Neugeborenen-Hörstörungen lassen sich in den meisten Fällen nicht heilen, aber so wirksam behandeln, dass eine weitgehend normale Entwicklung des Kindes zu erwarten ist. Dazu ist meist die Versorgung mit einem oder zwei Hörgeräten nötig, manchmal auch eine Operation des Mittelohrs oder eine Versorgung mit einem Cochlea-Implantat (elektronische Innenohr-Prothese) und eine Frühförderung des Hörens. All diese Behandlungen sind umso wirksamer, je früher sie erfolgen.
Die Teilnahme am Neugeborenen-Hörscreening ist freiwillig, die Kosten werden von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Zum Wohle des Kindes empfehlen wir, das Hörscreening durchführen zu lassen.
Weiterführende Basisinformationen:
Beteiligte HNO-Ärzte
Eine Liste aller beteiligten HNO-Ärzte finden Sie hier.
Kontakt
Universitätsmedizin Greifswald
der Universität Greifswald
- Körperschaft öffentlichen Rechts -
Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Kopf- und Halschirurgie
Neugeborenen Hörscreening-Leitstelle MV
Ferdinand-Sauerbruch-Straße
17475 Greifswald
Leiter der NHS-Leitstelle MV
OA Dr. Bernhard Lehnert
Leiter der Phoniatrie & Pädaudiologie
Email: |
Ansprechpartnerin:
Anja Küverling
Email: | |||
Telefon: | 03834 86-6287 | Fax: | 03834 86-6201 |