Für Hausärzte

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

Ihre Patientin/ Ihr Patient wird sich einer Operation in einem Anästhesieverfahren (Allgemeinanästhesie, Spinal-/Periduralanästhesie oder Regionalanästhesie) unterziehen.

Um das Narkoseverfahren entsprechend dem individuellen Vor- und Begleiterkrankungsprofil Ihres Patienten optimal durchführen zu können, bitten wir Sie, dem Patienten Kopien von aktuellen Befunden/Briefen vom seinem Kardiologen, Pulmologen, Internisten und Endokrinologen bzw. von Klinikaufenthalten (z.B. Herzoperation) auszuhändigen. Es ist möglich, dass diese Untersuchungen im Klinikum erneut durchgeführt werden. Die Patienten müssen auch ihren Schrittmacherausweis, Allergiepass, Anästhesieausweis (bei Intubationsschwierigkeiten), Betreuerausweis oder die Vorsorgevollmacht und ihren aktuellen Medikamentenplan mitbringen.

Bei bestimmten Befundkonstellationen sind ggf. zusätzliche Untersuchungen erforderlich.

 

Ein EKG ist indiziert: bei Patienten mit klinischen Symptomen einer ischämischen Herzerkrankung, bei Herzrhythmusstörungen, Klappenerkrankungen, Herzinsuffizienz, bei Trägern eines implantierten Defibrillators (ICD), bei Niereninsuffizienz und Diabetes mellitus.

Ein Röntgen-Thorax ist erforderlich: wenn eine klinische Verdachtsdiagnose mit Konsequenzen für das perioperative Vorgehen (z. B. Pleuraerguss, Atelektase, Pneumonie u.a.) erhärtet oder ausgeschlossen werden soll.

 

Ein Lungenfunktionstest ist nur erforderlich: bei neu aufgetretenen bzw. Verdacht auf akut symptomatische pulmonale Erkrankungen zur Schweregradeinschätzung und Therapiekontrolle oder wenn ein Thoraxeingriff durchgeführt werden soll.

 

Laborwerte sind erforderlich: bei entsprechender Medikamentenanamnese (z. B. Einnahme oraler Antikoagulanzien, Diuretika) sowie bei klinischem Verdacht auf eine Gerinnungsstörung (z. B. positive Blutungsanamnese), zur Kontrolle potenzieller Nebenwirkungen von Medikamenten oder bei Vorliegen schwerer Organdysfunktionen (kleines Blutbild, Thrombozyten, Quick, PTT, Kreatinin, Kalium, GPT, GGT).

Die Befunde sollten möglichst nicht älter als 6 Wochen sein.

 

Ambulant zu operierende Patienten der ASA-Klassen 1 und 2 können noch am OP-Tag prämediziert werden. Daher verbleibt keine Zeit, um etwaige notwendige Voruntersuchungen in der Klinik durchzuführen. Die Patienten der ASA-Klasse3 sollten durch den Anästhesisten mit größerem Abstand vor der OP gesehen werden, um festzustellen, ob eine ambulante Narkosefähigkeit besteht und ob evtl. weitere Voruntersuchungen/ Beschaffung entsprechende Befunde notwendig sind. Patienten der ASA-Klasse 4 können nicht ambulant operiert werden.

 

ASA-Klassifikation:

  • ASA 1 - gesunder Patient
  • ASA 2 - Patient mit leichter systemischer Erkrankung
  • ASA 3 - Patient mit schwerer systemischer Erkrankung
  • ASA 4 - Patient mit lebensbedrohlicher systemischer Erkrankung
  • ASA 5 - moribunder Patient, der ohne Operation voraussichtlich nicht überleben wird
  • ASA 6 - hirntoter Patient

 

Es ist wichtig, dass Sie auch die Sozialanamnese Ihrer Patienten kennen, denn die Auswahl der ambulant operierbaren Patienten muss nach folgenden Aspekten erfolgen*:

 

1. Soziale Aspekte

Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter muss fähig sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des geplanten operativen Eingriffs, des Anästhesieverfahrens und der Nachsorge zu erkennen.

Der Patient muss

  • telefonisch erreichbar sowie in der Lage sein,
  • seinen Heimtransport durch eine verantwortliche Person sowie
  • eine sachgerechte Versorgung in seinem Haushalt zu organisieren, ggfs. durch eine geeignete Person in den ersten 24 postoperativen Stunden. Die Person, die die Versorgung des Patienten gewährleistet, muss in der Lage sein, die ärztlichen bzw. organisatorischen Instruktionen zu verstehen sowie physisch und mental fähig sein, notwendige Entscheidungen zum Wohle des Patienten zu treffen

 

2. Medizinische Aspekte

Es muss sich um einen

  • körperlich und psychisch stabilen Patienten handeln,
  • bei dem morbiditäts-/diagnosebedingte Tatbestände, die gegen die ambulante Durchführung sprechen (entsprechend Anlage 2 zum Vertrag nach § 115 b Abs. 3 SGB V), fehlen, z.B.

    • klinisch relevante Begleiterkrankungen;
    • besondere postoperative Risiken,
    • Schwere der Erkrankung, erhöhter Behandlungsaufwand.

 

*Vereinbarung zur Qualitätssicherung ambulante Anästhesie des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten, der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen Anästh Intensivmed 2006;47:50-51 DIOmed-Verlags GmbH)

 

Wichtige Hinweise zum prä- und postanästhesiologischen Verhalten.

Präoperative Nüchternheit und Verhalten 24 Std. nach der Narkose:

  • Die Patienten dürfen 6 Stunden vor der Anästhesie nichts mehr essen und keine fetthaltigen Getränke (Milchhaltiges, Brühe) und keine Getränke die Partikel (fruchtfleischenthaltende Säfte) zu sich nehmen. Das Trinken von Wasser/Tee und klaren Säften/Limonade ist erlaubt und erwünscht. Ab 2 Std. vor der Anästhesie darf nichts mehr getrunken werden.
  • Die Patienten dürfen nach der Narkose 24 Stunden lang nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehmen. D.h., sie müssen auf dem Heimweg durch eine kompetente erwachsene Person begleitet werden und es muss für die ersten 24 Std. in der Häuslichkeit eine Betreuung durch eine zuverlässige Person sichergestellt sein. Sie dürfen nicht an laufenden Maschinen arbeiten, wichtige Entscheidungen treffen/ Verträge unterschreiben o.ä.!



Mit bestem Dank und kollegialen Grüßen,
Ihre Mitarbeiter der Klinik für Anästhesiologie