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Rechtsgrundlage SAPV
Das Sozialgesetzbuch V regelt mit Wirkung seit dem 1. April 2007 für jeden Versicherten in Deutschland den Rechtsanspruch auf eine Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) sofern eine entsprechende Indikation hierfür vorliegt.
- § 37b SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- § 132d SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Entsprechend dieser Rechtsgrundlage können Versicherte mit einer fortschreitenden, lebensbegrenzenden Erkrankung und dem Bedarf für eine umfassende medizinische Versorgung eine spezialisierte Palliativbetreuung in Anspruch nehmen.
Ergänzt wurde diese Rechtsgrundlage durch die im März 2008 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) veröffentlichten Richtlinien zur Verordnung der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV).
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
- Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 132d Abs. 2 SGB V für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Voraussetzung für die Aufnahme in die spezialisierte ambulante Palliativbetreuung ist die Verordnung dieser Leistung durch einen Hausarzt.