Gemäß den Empfehlungen der Deklaration von Helsinki muss die Planung und Durchführung einer jeden wissenschaftlichen Studie klar in einem Studienprotokoll beschrieben und gerechtfertigt werden.
Das Studienprotokoll ist vor Studienbeginn zur Beratung und Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission vorzulegen.
Zudem hat sich nach § 15 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern (BO) bzw. dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinproduktedurchführungsgesetz (MPDG) jeder Arzt/jede Ärztin vor der Durchführung eines klinischen Versuchs am Menschen oder einer epidemiologischen Forschung mit personenbeziehbaren Daten durch eine zuständige Ethikkommission beraten zu lassen bzw. eine zustimmende Bewertung einzuholen.